Vereinssatzung
Helsingin Saksalaisen Koulun Alumnit –
Alumni der Deutschen Schule Helsinki ry
SATZUNG
(Übersetzung)
1. NAME, HEIMATORT UND SPRACHEN DES VEREINS
Der Verein heisst Helsingin Saksalaisen Koulun Alumnit – Alumni der Deutschen Schule Helsinki und sein Heimatort ist Helsinki. Die Vereinssprache ist finnisch, wobei Diskussionen auch in anderen Sprachen geführt werden können. Offizielle Ankündigungen und Protokolle werden in finnisch ausgeführt.
Der Verein ist weder religiös noch parteipolitisch gebunden.
2. ZWECK UND ART DER TÄTIGKEIT
Zweck des Vereins ist es, den Kontakt zwischen ehemaligen Schülern, Lehrern und Angestellten der Deutschen Schule Helsinki aufrecht zu erhalten sowie den Kontakt zur Schule zu pflegen als auch Schüler, die die Deutsche Schule Helsinki besuchen, zu fördern und zu unterstützen, speziell bei der Eingliederung in die Weiterbildung und in das Arbeitsleben. Weiterhin ist es Zweck des Vereins, die Deutsche Schule Helsinki bei ihren Vorhaben zu unterstützen und seinerseits die deutsche Sprache und Kultur in Finnland zu festigen, aufrecht zu erhalten und zu fördern.
Um seinen Zweck zu erfüllen, organisiert der Verein Zusammenkünfte und Feste, verteilt Stipendien und Unterstützungen, allerdings nur in Ausnahmefällen an eigene Mitglieder, pflegt Kontakt zu anderen Alumnivereinen, führt Veröffentlichungsarbeit aus über Auskunft, Aufklärung, Kultur, Sport und Ereignisse der eigenen Tätigkeit. Der Verein bemüht sich gegebenenfalls durch Vorschläge und Anregungen die Aufmerksamkeit der Behörden, der Entschlussfasser und des Publikums auf die Tätigkeit der Deutschen Schule Helsinki zu richten und diese zu fördern. Der Verein pflegt den Kontakt zu und die Zusammenarbeit mit der Deutschen Schule Helsinki.
Um seine Tätigkeit zu fördern, kann der Verein
1. Schenkungen, Unterstützungen und Testamente entgegennehmen
2. für seine Tätigkeit nötige Immobilien besitzen
3. Stiftungen gründen
4. folgende finanzielle Tätigkeiten ausüben, ohne dabei Profite für organisierende Teilnehmer zu ermöglichen und ohne das diese Aktivitäten den Zweck des Vereins zur Erzielung hauptsächlich finanzieller Resultate führen
- entgeldliche Vergnügungsanlässe organisieren
- Lotterien und Basare organisieren
- Geldsammlungen veranlassen
- Veröffentlichungsarbeit über die eigene Tätigkeit ausführen
3. MITGLIEDER
Eigentliches Mitglied des Vereins kann eine Person werden, die an der Deutschen Schule Helsinki zur Schule gegangen ist, unterrichtet hat oder sonst in der Schule gearbeitet hat und welche den Zweck des Vereins akzeptiert.
Als unterstützendes Mitglied kann eine physische oder juristische Person aufgenommen werden, die den Zweck und die Tätigkeit des Vereins fördern will.
Der Vorstand nimmt eigentliche und unterstützende Mitglieder in den Verein auf.
Als Ehrenvorsitzende und als Ehrenmitglieder kann der Vorstand Personen vorschlagen, die Erhebliches für den Verein geleistet oder den Verein außergewöhnlich gefördert haben.
4. AUSTRETEN AUS DEM VEREIN
Das Mitglied kann aus dem Verein treten, in dem es seinen Austritt schriftlich dem Vorstand oder dessen Vorsitzenden kundtut oder dies in einer Vereinssammlung zu Protokoll gibt.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt hat oder durch sein Tun in oder außerhalb des Vereins erheblich dem Verein geschadet hat oder nicht mehr gesetzlich oder gemäß Satzung die Voraussetzungen der Mitgliederschaft erfüllt.
5. EINTRITTS- UND MITGLIEDERBEITRAG
Die Jahresversammlung setzt die jeweiligen Eintritts- und jährlichen Mitgliederbeiträge für eigentliche und unterstützende Mitglieder fest. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder leisten keine Beiträge.
6. DER VORSTAND
Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der aus dem jährlich gewählten Vorsitzenden, für drei Jahre gewählten 3-8 Vorstandsmitgliedern und für zwei Jahre gewählten zwei Stellvertretern besteht.
Der Vorstand ist jeweils zwischen den Jahresversammlungen tätig.
Der Vorstand wählt unter sich den stellvertretenden Vorsitzenden und ernennt aus Vorstandsmitgliedern oder extern den Schriftführer, Schatzmeister und andere nötige Funktionäre.
Jeweils ein Drittel der Vorstandsmitglieder und die Hälfte der Stellvertreter scheiden aus. Beim ersten Mal werden die Ausscheidenden ausgelost, danach der Reihe nach.
Der Vorstand kann ihm Untergebene Ausschüsse zu bestimmten Zwecken und für bestimmte Zeiten setzen.
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder wenn dieser verhindert ist durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, oder wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangen.
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, inklusive Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Abstimmungen gilt einfache Stimmenmehrheit. Bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen jedoch das Los.
Der Vorstand kann auf Antrag einer Person sowohl das Mitsprache- wie auch Anwesenheitsrecht erteilen.
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand zu folgenden Aufgaben verpflichtet:
- die Tätigkeiten des Vereins gemäß Anordnungen der Jahresversammlung zwischen den Jahresversammlungen zu leiten
- die Angelegenheiten der Jahresversammlungen vorzubereiten und die Versammlungen einzuberufen
- über Beschaffung finanzieller Mittel zu entscheiden
- über Einsatz finanzieller Mittel im Rahmen des Jahresbudgets zu entscheiden
7. UNTERSCHREIBEN FÜR DEN VEREIN
Für den Verein unterschreiben der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, der Schriftführer und der Kassier, jeweils zwei zusammen.
8. VEREINSJAHR UND REVISION
Das Vereinsjahr ist 1.9. – 31.8.
Der Jahresabschluss samt den dazu gehörenden Dokumenten und dem Jahresbericht des Vorstandes sind den Revisoren drei Wochen vor der Jahresversammlung vorzulegen. Der schriftliche Revisorenbericht wird dem Vorstand zwei Wochen vor der Jahresversammlung zur Verfügung gestellt.
9. DIE VERSAMMLUNGEN DES VEREINS
Die Jahresversammlung wird jährlich an einem vom Vorstand bestimmten Tag im Oktober oder November durchgeführt.
Eine außergewöhnliche Versammlung wird einberufen, wenn eine Vereinsversammlung es bestimmt, oder der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich für einen bestimmten Zweck vom Vorstand verlangt. Die Versammlung hat binnen 30 Tage vom Einreichen der Schrift stattzufinden.
In den Versammlungen hat jedes eigentliche Mitglied, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglied eine Stimme. Unterstützende Mitglieder haben in der Versammlung ein Anwesenheits- und Mitspracherecht.
Als Beschluss wird die Meinung angenommen, wenn es die Satzung nicht anders vorsieht, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen bekommt. Es gilt einfache Stimmmehrheit. Bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen jedoch das Los.
10. EINBERUFUNG DER VERSAMMLUNGEN DES VEREINS
Der Vorstand beruft die Versammlungen des Vereins durch mindestens sieben Tage im Voraus gestempelte Briefe oder, wo bekannt gegeben, durch E-Mails ein.
11. JAHRESVERSAMMLUNG
In der Jahresversammlung werden folgende Punkte behandelt:
1. Eröffnung der Versammlung
2. Wahl des Tagesvorsitzenden, Schriftführers, zweier Protokollprüfer und gegebenenfalls zweier Stimmzähler
- Legalität und Beschlussfähigkeit der Versammlung
4. Gutheißen der Tagesordnung
5. Vorstellung des Jahresabschlusses, Jahresberichts und Revisorenberichts
6. Gutheißen des Jahresabschlusses Erteilung der Rechenschaftsbefreiung für den Vorstand und andere Rechenschaftspflichtige
7. Bestätigung des Jahresplans, des Haushaltsplans sowie Festsetzung der Eintritts und Mitgliederbeiträge
8. Beschluss über die Anzahl der Vorstandsmitglieder für das nächste Vereinsjahr
- Wahl des Vorstandsvorsitzenden und neuer Vorstandsmitglieder und Stellvertreter als Ersatz für die ausscheidenden
10. Wahl eines oder zweier Revisoren und deren Stellvertreter für das nächste Vereinsjahr
11. Behandeln anderer in der Einladung aufgeführter Angelegenheiten
Wenn ein Mitglied eine Angelegenheit in der Jahresversammlung behandeln will, muss es dies dem Vorstand so zeitig kundtun, dass dieser die Angelegenheit in der Einladung aufführen kann.
12. ÄNDERUNGEN DER SATZUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS
Der Entschluss die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen ist in zwei aufeinander folgenden Versammlungen durch eine Mehrheit von jeweils mindestens drei Viertel (3/4) der abgegebenen Stimmen zu fassen.
Falls die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins durch eine Mehrheit von mindesten vier Fünftel (4/5) der Stimmen als eilig erklärt wird, kann die Angelegenheit in einer Versammlung abgehandelt werden. In diesem Fall wird die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins durch eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen Stimmen gültig.
In der Einladung zur Versammlung ist die Debatte und Abstimmung über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins zu erwähnen.
Löst sich der Verein auf, werden die zur Verfügung stehenden Mittel des Vereins zu einem Zweck verwendet, die den Zweck des Vereins fördern. Die auflösende Versammlung beschließt wie dies ausgeführt wird. Wird der Verein aufgelöst, werden seine Mittel seinem Zweck fördernd aufgebraucht.